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   OLG Schleswig, 25.05.2005 - 2 W 52/04   

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https://dejure.org/2005,7380
OLG Schleswig, 25.05.2005 - 2 W 52/04 (https://dejure.org/2005,7380)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.05.2005 - 2 W 52/04 (https://dejure.org/2005,7380)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 25. Mai 2005 - 2 W 52/04 (https://dejure.org/2005,7380)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entfernen von Werbetafeln; Klage bei Berechtigung aus Wohnungseigentum; Verwirkung des Klagerechts bei dauerhafter Untätigkeit

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 1004 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; BGB § 1004 Abs. 1
    Wohnungseigentum: Zeitliche Voraussetzungen des Verwirkungseinwandes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verwirkung nach acht Jahren!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2005, 207
  • ZMR 2005, 737
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 10.02.1997 - 24 W 6582/96

    Beseitigungsanspruch bei Errichtung eines Sichtschutzzauns

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.05.2005 - 2 W 52/04
    Bereits diese Spanne ist grundsätzlich geeignet, den zeitlichen Voraussetzungen des Verwirkungseinwandes zu genügen (vgl. KG NJW-RR 1997, 713: 6 Jahre; NJW-RR 1989, 976: 8 Jahre).
  • KG, 17.05.1989 - 24 W 6092/88

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.05.2005 - 2 W 52/04
    Bereits diese Spanne ist grundsätzlich geeignet, den zeitlichen Voraussetzungen des Verwirkungseinwandes zu genügen (vgl. KG NJW-RR 1997, 713: 6 Jahre; NJW-RR 1989, 976: 8 Jahre).
  • OLG Karlsruhe, 18.11.1998 - 4 W 158/97

    Verwirkung des Anspruchs auf Beseitigung baulicher Veränderungen

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.05.2005 - 2 W 52/04
    Über den bloßen Zeitablauf hinaus durfte sich die Beteiligte zu 2. nach dem Gesamtverhalten der Beteiligten zu 1. darauf einrichten, diese würden ihr Recht früher geltend machen, wenn sie mit der beanstandeten Maßnahme nicht einverstanden waren (zu dieser Voraussetzung vgl. OLG Karlsruhe WuM 1999, 594; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 22 Rn. 277).
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